Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 5. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung, dem Kläger eine neue Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 1962 vergeben zu müssen.
Der in der Türkei geborene Kläger gab gegenüber seinem ersten Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland, der Firma R1, Straßenbau, am 13. Juni 1988 sein Geburtsdatum mit 1965 an, woraufhin ihm am 1. Juli 1988 die Versicherungsnummer xxxxxxx5U zugeteilt worden ist.
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