Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag der Beschwerdeführer auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts auf 100.000 Euro (in Worten: einhunderttausend Euro) wird verworfen.
1. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird gemäß §
2. Gründe, die trotz der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gemäß §
3. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|