Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Beschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft, erwarb über eine Tochter-GmbH im Jahr 2012 die bislang ihr nicht gehörenden Anteile von 5,1 % an einer KG. Infolge der unstreitigen Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer in voller Höhe des Grundstückswerts fest. Die Beschwerdeführerin begehrte die Nichterhebung der Steuer gemäß § 6 Abs. 2 GrEStG in Höhe von 94,9 %. Sie wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die dies verwehrenden behördlichen und finanzgerichtlichen Entscheidungen und macht mittelbar die Verfassungswidrigkeit von § 6 Abs. 2 GrEStG, jedenfalls in der Handhabung durch die Rechtsprechung, geltend. Es liege eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG "in seiner Ausprägung als Folgerichtigkeitsgebot" vor.
II.
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