BVerfG - Beschluss vom 18.10.2024
1 BvR 991/22
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; GrEStG 1983 § 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 393/15
BFH, vom 27.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen II B 46/20

Nichtannahme einer mittelbar gegen § 6 Abs 2 GrEStG 1983

BVerfG, Beschluss vom 18.10.2024 - Aktenzeichen 1 BvR 991/22

DRsp Nr. 2024/15078

Nichtannahme einer mittelbar gegen § 6 Abs 2 GrEStG 1983

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; GrEStG 1983 § 6 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft, erwarb über eine Tochter-GmbH im Jahr 2012 die bislang ihr nicht gehörenden Anteile von 5,1 % an einer KG. Infolge der unstreitigen Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer in voller Höhe des Grundstückswerts fest. Die Beschwerdeführerin begehrte die Nichterhebung der Steuer gemäß § 6 Abs. 2 GrEStG in Höhe von 94,9 %. Sie wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die dies verwehrenden behördlichen und finanzgerichtlichen Entscheidungen und macht mittelbar die Verfassungswidrigkeit von § 6 Abs. 2 GrEStG, jedenfalls in der Handhabung durch die Rechtsprechung, geltend. Es liege eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG "in seiner Ausprägung als Folgerichtigkeitsgebot" vor.

II.