Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführerin ist zwischenzeitlich verstorben. Darüber, welche Folgen der Tod eines Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat, ist gesetzlich nichts bestimmt. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Beschwerdeführers im Falle seines Todes erledigt (vgl. BVerfGE 6,
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