Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil kein zwingender Annahmegrund nach §
1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 2004 eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Der Rentenberechnung lag gemäß dem bei Rentenbeginn geltenden Recht eine Zurechnungszeit ab dem Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Beschwerdeführers zugrunde. Dieser beantragte im Jahr 2019 eine Neuberechnung der Rente unter Verlängerung der Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten gemäß § 253a Abs. 2 SGB VI in der ab 1. Januar 2019 durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vom 28. November 2018 (BGBl I S.
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