Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid für 1999 nach § 129 AO berichtigt werden durfte.
Die verheirateten Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin betreibt als Kauffrau eine Handelsvermittlung von Waren und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
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