FG Köln - Urteil vom 20.12.2006
10 K 2627/04
Normen:
AO § 129;
Fundstellen:
DB 2009, 1847

Nichterfassung eines Übergangsgewinns von der Überschussrechnung zum Bestandsvergleich als offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 129 AO

FG Köln, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 10 K 2627/04

DRsp Nr. 2009/6365

Nichterfassung eines Übergangsgewinns von der Überschussrechnung zum Bestandsvergleich als offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 129 AO

Übernimmt das Finanzamt irrtümlich aus der Steuererklärung den nur auf laufenden Gewinnen beruhenden Gewinn, obwohl aus dem Wechsel der Gewinnermittlung ein Übergangsgewinn gefolgt ist, so macht es sich einen Übertragungsfehler zu eigen, der zu einer offenbaren Unrichtigkeit i.S.v. § 129 AO führt und die Berichtigung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids ermöglicht. Daran ändert es nichts, wenn der Übergangsgewinn im Vorfeld schon einmal gegenüber dem Finanzamt erklärt worden ist.

Normenkette:

AO § 129;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid für 1999 nach § 129 AO berichtigt werden durfte.

Die verheirateten Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin betreibt als Kauffrau eine Handelsvermittlung von Waren und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.