BGH - Beschluss vom 17.09.2024
II ZR 223/22
Normen:
ZPO § 544 Abs. 2; GKG § 71 Abs. 1; RVG § 60 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2024, 2412
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 55 O 154/19
KG, vom 03.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 1060/20

Nichterreichen des Wertes der Beschwer für die Revision; Orientierung des Wertes der Beschwer für den Nebeninterventen am Wert der Beschwer der Partei; Auskunft über den Inhalt eines notariellen Kaufvertrags durch Herausgabe einer Kopie des Kaufvertrags; Übertragung von Geschäftsanteilen an der K. GmbH; Darlegung und Glaubhaftmachung eines über dem Nennwert anzunehmenden Verkehrswerts

BGH, Beschluss vom 17.09.2024 - Aktenzeichen II ZR 223/22

DRsp Nr. 2024/13564

Nichterreichen des Wertes der Beschwer für die Revision; Orientierung des Wertes der Beschwer für den Nebeninterventen am Wert der Beschwer der Partei; Auskunft über den Inhalt eines notariellen Kaufvertrags durch Herausgabe einer Kopie des Kaufvertrags; Übertragung von Geschäftsanteilen an der K. GmbH; Darlegung und Glaubhaftmachung eines über dem Nennwert anzunehmenden Verkehrswerts

1. Da das Rechtsmittel eines einfachen Nebenintervenienten stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei ist, ist für die Beurteilung, ob die erforderliche Beschwer gegeben ist, allein auf die Person der unterstützten Partei abzustellen. 2. Im Fall einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelführers in aller Regel nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten. An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse.