OLG Thüringen - Beschluss vom 10.01.2023
2 U 302/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; InO § 80 Abs. 1; GenG § 15 Abs. 1 S. 1; GenG § 15a Abs. 1 S. 1; GenG § 15b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 25.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 461/21

Nichtigkeit des Beitritts zu einer Genossenschaft wegen Nichtigkeit der Ratenzahlungsvereinbarung

OLG Thüringen, Beschluss vom 10.01.2023 - Aktenzeichen 2 U 302/22

DRsp Nr. 2024/14843

Nichtigkeit des Beitritts zu einer Genossenschaft wegen Nichtigkeit der Ratenzahlungsvereinbarung

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25.02.2022, Az. 10 O 461/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; InO § 80 Abs. 1; GenG § 15 Abs. 1 S. 1; GenG § 15a Abs. 1 S. 1; GenG § 15b Abs. 1;

Gründe

Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Auch nach Auffassung des Senats hat der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 9.070,86 Euro aus §§ 80 Abs. 1 InsO iVm §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 15a Abs. 1 Satz 1, 15b Abs. 1 , § (1) b) und § (1) - (3) der Satzung der Insolvenzschuldnerin sowie der Beitrittserklärung der Beklagten vom 22.02.2010 iVm den Grundsätzen zum fehlerhaften Beitritt zu einem Verband.