1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25.02.2022, Az.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Auch nach Auffassung des Senats hat der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 9.070,86 Euro aus §§ 80 Abs. 1 InsO iVm §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 15a Abs. 1 Satz 1, 15b Abs. 1 , § (1) b) und § (1) - (3) der Satzung der Insolvenzschuldnerin sowie der Beitrittserklärung der Beklagten vom 22.02.2010 iVm den Grundsätzen zum fehlerhaften Beitritt zu einem Verband.
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