LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.07.2024
7 Sa 1125/23
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; KSchG § 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 13070/22
ArbG Berlin, vom 20.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 6024/23

Nichtigkeit eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Sittenwidrigkeit; Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; Ansprüche auf Weiterbeschäftigung, Entgeltfortzahlung, Annahmeverzug und Urlaubsabgeltung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.07.2024 - Aktenzeichen 7 Sa 1125/23

DRsp Nr. 2024/14367

Nichtigkeit eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Sittenwidrigkeit; Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; Ansprüche auf Weiterbeschäftigung, Entgeltfortzahlung, Annahmeverzug und Urlaubsabgeltung

1. Ein vereinbartes nachvertragliches Ruhegeld ist in seiner Korrelation zur Befristung des Vertrages nicht sittenwidrig. 2. Die außerordentliche Kündigung ist begründet, da der Arbeitnehmer seine Hinweispflichten gegenüber dem Intendanten verletzt hat, indem er den Verwaltungsrat nicht ordnungsgemäß über die Zustimmungserfordernisse informierte.

Tenor

I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird - unter Zurückweisung der jeweiligen Berufungen im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. September 2023 - 22 Ca 13070/22 und 22 Ca 6024/23 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung für das Jahr 2022 in Höhe von ... EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2023 zu zahlen.

2. 3. 4. 5.