Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25.08.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.12.2009 wird die Nichtigkeit des Einkommensteuerbescheides 2004 vom 29.01.2009 festgestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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