Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 25.11.2010 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 23.11.2010 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 15.09.2010 in Verbindung mit der Kostenrechnung vom 16.09.2010 (Bl. I, Ib GA) auszulegende Eingabe des Kostenschuldners vom 23./24.09.2010 (Bl. 149f, 153f GA) wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
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