I. Die Beteiligten streiten über die Gebührenbemessung im Verfahren 13 K 3303/01 im Anschluss an einen Wechsel des Bevollmächtigten.
Die Beteiligten stritten im Verfahren 13 K 3303/01 über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Mantelkaufs im Jahr 1997. Die Erinnerungsgegnerin wurde dabei durch die Kanzlei C aus der Stadt I vertreten. Wegen der Entfernung und arbeitsmäßiger Überlastung kam es häufig zu Fristverlängerungsanträgen. In einem umfangreichen Erörterungsschreiben vom 16. Januar 2008 wies der Berichterstatter auf gute Erfolgsaussichten der Klage hin.
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