VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.07.2025
13 S 840/25
Normen:
VwGO § 65 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2025, 6
NVwZ-RR 2025, 888
DÖV 2025, 988
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 1546/25

Notwendige Beiladung eines Dritten vor Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtwegs

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2025 - Aktenzeichen 13 S 840/25

DRsp Nr. 2025/9677

Notwendige Beiladung eines Dritten vor Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtwegs

1. Die Rechtsstellung eines notwendig Beizuladenden gebietet es, dessen Beiladung zu einem Zeitpunkt im gerichtlichen Verfahren zu beschließen, zu dem es ihm noch möglich ist, seine Beteiligungs - und Verfahrensrechte im vollen Umfang wahrzunehmen. 2. Eine notwendige Beiladung hat vor einer rechtskräftigen Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu erfolgen.

Tenor

Das Klinikum der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - gemeinnützige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechtes -, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Prof. Dr. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxstraße xxxx, xxxxxxxxxxxxxx, wird nach § 65 Abs. 2 VwGO zum Verfahren beigeladen.

Normenkette:

VwGO § 65 Abs. 2;

Gründe

I.