OLG Naumburg - Urteil vom 09.05.2023
1 U 91/22
Normen:
VVG § 1 S. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286; BGB § 185;
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 12.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 41/22

Notwendige ergänzende Auslegung eines Invaliditätsversicherungsvertrages hinsichtlich der Anpassung an den geänderten Begriff der Pflegebedürftigkeit zur Begründung des Anspruchs auf eine Pflegerente wegen Eintritt des Schadensfalls

OLG Naumburg, Urteil vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 1 U 91/22

DRsp Nr. 2025/4276

Notwendige ergänzende Auslegung eines Invaliditätsversicherungsvertrages hinsichtlich der Anpassung an den geänderten Begriff der Pflegebedürftigkeit zur Begründung des Anspruchs auf eine Pflegerente wegen Eintritt des Schadensfalls

Zur ergänzenden Vertragsauslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen (hier: Anpassung an den geänderten Begriff der Pflegebedürftigkeit des SGB XI).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Juli 2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.672,00 EUR nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.418,00 EUR seit dem 1. Februar 2022 und auf jeweils 1.209,00 EUR seit dem 1. März 2022, 1. April 2022, 1. Mai 2022, 1. Juni 2022, 1. Juli 2022 und 1. August 2022 sowie weitere 2.147,83 EUR nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2022 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, zum Ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. September 2022, an die Klägerin eine monatliche Pflegerente in Höhe von 1.209,00 EUR zu zahlen, wobei die Zahlungspflicht spätestens im Dezember 2037 endet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.