KG - Beschluss vom 30.03.2023
22 W 6/23
Normen:
GmbHG § 66 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Notwendigkeit der gerichtlichen Bestellung weiterer Liquidatoren

KG, Beschluss vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 22 W 6/23

DRsp Nr. 2024/14770

Notwendigkeit der gerichtlichen Bestellung weiterer Liquidatoren

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den ihm am 16. November 2022 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg wird zurückgewiesen.

Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 66 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1), eine GmbH, ist seit dem 21. Februar 2012 in das Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Die zuletzt in den Registerordner aufgenommene Gesellschafterliste weist den Beteiligten zu 2) als Gesellschafter mit 10% der Geschäftsanteile und den Beteiligten zu 3) mit 90% der Geschäftsanteile aus. Die beiden waren auch als Geschäftsführer der Gesellschaft eingetragen. Die Beteiligte zu 1) selbst ist weiter als Komplementärin der unter HRA 46410 eingetragenen E Grundbesitz- und Vermögensverwaltung GmbH & Co KG eingetragen, einziger Kommanditist ist der Beteiligte zu 3).