LAG Niedersachsen - Urteil vom 29.04.2025
11 SLa 472/24
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; AGG § 3 Abs. 4;
Fundstellen:
NZA-RR 2025, 494
Vorinstanzen:
ArbG Emden, vom 23.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 344/23

Streit über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung; Wiederholung von Kündigungsgründen; Sexuelle Belästigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.04.2025 - Aktenzeichen 11 SLa 472/24

DRsp Nr. 2025/8112

Streit über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung; Wiederholung von Kündigungsgründen; Sexuelle Belästigung

1. Eine Kündigung kann nicht erfolgreich auf Gründe gestützt werden, die der Arbeitgeber schon zur Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat und die in dem früheren Kündigungsschutzprozess mit dem Ergebnis materiell geprüft worden sind, dass sie die Kündigung nicht tragen. Mit einer Wiederholung dieser Gründe zur Stützung einer späteren Kündigung ist der Arbeitgeber ausgeschlossen. 2. Mehrere schwerwiegende Pflichtverstöße in Form sexueller Belästigungen im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG durch einen Vorgesetzten gegenüber ihm hierarchisch unterstellter Arbeitnehmerinnen rechtfertigen regelmäßig eine verhaltensbedingte Beendigungskündigung auch ohne vorherige Abmahnung.

Tenor

Nachdem der Kläger den allgemeinen Feststellungsantrag (ursprünglicher Klageantrag zu 3.) zurückgenommen hat, wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 23. Mai 2024 - 2 Ca 344/23 - zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; AGG § 3 Abs. 4;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6.