LSG Hessen - Urteil vom 06.03.2024
L 6 P 10/23
Normen:
SGB XI § 18 Abs. 2 S. 1, 4;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 06.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 P 134/22

Nutzung eines Telefoninterviews als Grundlage der Einstufung eines Versicherten in einen Pflegegrad

LSG Hessen, Urteil vom 06.03.2024 - Aktenzeichen L 6 P 10/23

DRsp Nr. 2024/15157

Nutzung eines Telefoninterviews als Grundlage der Einstufung eines Versicherten in einen Pflegegrad

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. März 2023 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 18 Abs. 2 S. 1, 4;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen ein Schreiben der Beklagten vom 27. September 2022.

Der 1967 geborene Kläger ist bei der Beklagten nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) pflegepflichtversichert. Er beantragte am 28. Juni 2022 bei der Beklagten Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung. Am 25. Juli 2022 erfolgte eine Begutachtung nach Aktenlage durch den MD basierend auf einem von dem Kläger ausgefüllten Fragebogen und einem Telefoninterview mit dem Kläger am 27. Juli 2022. Es wurden 10 gewichtete Punkte festgestellt.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2022 teilte die Beklagte dem Kläger das Ergebnis der Begutachtung mit und lehnte den Antrag vom 28. Juni 2022 ab. Zur Begründung führte sie aus, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstufung in einen Pflegegrad seien nicht erfüllt.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 6. August 2022 Widerspruch ein.