Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.02.2024 - 13 K 1318/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) auch im Fall der Anbringung der Klage bei einer Finanzbehörde nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) besteht.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) legte gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2018 Einspruch ein. Die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) vom 30.05.2023 wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, eine in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführte Steuerberatungsgesellschaft (S), am 02.06.2023 zugestellt.
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