BFH - Urteil vom 07.10.2025
IX R 7/24
Normen:
FGO § 47 Abs. 2 S. 1; FGO § 52a; FGO § 52d; FGO § 55 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 2774
DStR 2025, 2736
DStRE 2025, 1524
BFH/NV 2026, 100
NJW 2026, 109
GmbHR 2026, 91
AO-StB 2026, 4
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1318/23

Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) im Fall der Anbringung der Klage bei einer Finanzbehörde; Form und Frist der Klageeinreichung

BFH, Urteil vom 07.10.2025 - Aktenzeichen IX R 7/24

DRsp Nr. 2025/14004

Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) im Fall der Anbringung der Klage bei einer Finanzbehörde; Form und Frist der Klageeinreichung

Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnete Möglichkeit, die Klage fristwahrend bei der Finanzbehörde anzubringen, befreit sogenannte professionelle Einreicher nicht von der Pflicht, die in § 52d i.V.m. § 52a FGO geregelten Formvorgaben zu wahren.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.02.2024 - 13 K 1318/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 2 S. 1; FGO § 52a; FGO § 52d; FGO § 55 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) auch im Fall der Anbringung der Klage bei einer Finanzbehörde nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) besteht.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) legte gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2018 Einspruch ein. Die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) vom 30.05.2023 wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, eine in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführte Steuerberatungsgesellschaft (S), am 02.06.2023 zugestellt.