BFH - Beschluss vom 22.11.2006
VI B 22/06
Normen:
FGO § 119 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 478
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen III 1083/04

NZB: nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts, Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 22.11.2006 - Aktenzeichen VI B 22/06 - Aktenzeichen VI S 4/06 (PKH)

DRsp Nr. 2007/656

NZB: nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts, Verfahrensmangel

1. Ein Urteil, das von einem nicht vorschriftsmäßig besetzten Gericht lassen wird, ist mit einem Verfahrensfehler behaftet, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann.2. Es begründet keinen Verstoß gegen § 119 Nr. 1 FGO, wenn an einer nachfolgenden möglichen Verhandlung nach Vertagung nicht dieselben Laienrichter teilnehmen wie an der ersten Verhandlung.

Normenkette:

FGO § 119 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine im Juni 1999 gegründete GmbH, betreibt ein Bauunternehmen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr X. Klägerin führte die Bauvorhaben der Fazlija Dudic GmbH (FD GmbH) fort. Die FD GmbH und sodann die Klägerin standen in Geschäftsbeziehungen zu der I-Bau GmbH, die als Subunternehmerin auftrat.