BFH - Beschluss vom 16.11.2006
IX B 83/06
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 476
DStRE 2007, 587
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 679/02

NZB: Terminsverlegung, Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 16.11.2006 - Aktenzeichen IX B 83/06

DRsp Nr. 2007/669

NZB: Terminsverlegung, Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Rechtliches Gehör wird versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl ein Verfahrensbeteiligter einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat.2. Zu den erheblichen Gründen gehört auch die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten. Denn es steht dem Verfahrensbeteiligten frei, seine Rechte durch einen Prozessbevollmächtigten wahrnehmen zu lassen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe, ließ sich in seinem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) durch einen Rechtsanwalt vertreten. In einem (am selben Tage beim FG eingegangenen) Telefax vom 17. März 2006 beantragte er, die auf den 20. März 2006 anberaumte mündliche Verhandlung zu verschieben. Das Büro seines Bevollmächtigten habe ihn soeben über dessen Erkrankung unterrichtet.