Die Beschwerde ist unzulässig, da die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) innerhalb der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) keinen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet haben.
Die Kläger rügen zunächst als Verfahrensmangel eine fehlerhafte Anwendung des § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung (
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