Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 10.03.2026
S 4501

Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 10.03.2026 (S 4501) - DRsp Nr. 2026/80147

Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 10.03.2026 - Aktenzeichen S 4501

DRsp Nr. 2026/80147

Zurechnung von Grundstücken für die Ergänzungstatbestände in § 1 Absatz 2a bis 3a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG)

I Allgemeines und Anwendungsregelung

Mit seinen Urteilen II R 44/18 und II R 40/20 hat der Bundesfinanzhof Stellung dazu genommen, ob und wann ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft gehört und es ihr für die Ergänzungstatbestände in § 1 Absatz 2a bis 3a GrEStG zugerechnet wird.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) wurde in § 1 Absatz 4a GrEStG die Zurechnung eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 2a bis 3a GrEStG gesetzlich geregelt.

Daraus ergeben sich folgende Anwendungsregelungen:

  • Für Erwerbsvorgänge, die bis zum 5. Dezember 2024 verwirklicht wurden, gilt Textziffer II.

  • Für Erwerbsvorgänge, die ab dem 6. Dezember 2024 verwirklicht wurden, gilt Textziffer III.

Dieser Erlass tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurechnung von Grundstücken für Zwecke der Ergänzungstatbestände vom 16. Oktober 2023 (BStBl 2023 I S. 1872). Er ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Soweit in gleich lautenden Erlassen, die vor diesem Erlass veröffentlicht worden sind, gegenteilige Ausführungen enthalten sind, sind diese Ausführungen nicht mehr anzuwenden.

II. Zurechnung bis zum 5. Dezember 2024

1 Grundsätze