Aufgrund
des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung,
der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 2023, 2 BvL 22/17, und vom 21. Februar 2025, 1 BvR 2267/23 (nachfolgend BFH-Beschluss vom 2. Juli 2025,
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 18. März 2026 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, gegen gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Absatz 4 Satz 1 EStG, gegen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags und gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen sowie gegen Bescheide, die die Änderung einer der vorgenannten Festsetzungen oder Feststellungen ablehnen,werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Rechnungszinsfuß in Höhe von 6 % bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG verstoße gegen das Grundgesetz.
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