FG Düsseldorf - Beschluss vom 29.01.2025
14 K 2028/24 E
Normen:
FGO § 63 Abs. 2 Nr. 2;

Örtliche Unzuständigerklärung eines Finanzgerichts für ein einkommensteuerrechtliches Verfahren betreffend eine Energiepauschale

FG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2025 - Aktenzeichen 14 K 2028/24 E

DRsp Nr. 2025/1834

Örtliche Unzuständigerklärung eines Finanzgerichts für ein einkommensteuerrechtliches Verfahren betreffend eine Energiepauschale

Tenor

Der Beklagtenwechsel ist zulässig.

Das Finanzgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Schleswig-Holsteinische Finanzgericht verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

FGO § 63 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten zunächst im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts (FA) B.. Dieses veranlagte die Kläger mit Bescheid vom 11.12.2023 zur Einkommensteuer 2022, die dagegen fristgerecht Einspruch einlegten, über den bislang nicht entschieden ist.