OFD Baden-Württemberg - Verfügung vom 27.03.2025
S 7423

OFD Baden-Württemberg - Verfügung vom 27.03.2025 (S 7423) - DRsp Nr. 2025/80305

OFD Baden-Württemberg, Verfügung vom 27.03.2025 - Aktenzeichen S 7423

DRsp Nr. 2025/80305

Umsatzsteuerbefreiung von Umsätzen mit Anlagegold; Begriff des Anlagegoldes nach § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG

1. Allgemeines

Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold ist von der Umsatzsteuer befreit (§ 25c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UStG). Der Begriff des Anlagegoldes ist in § 25c Abs. 2 UStG definiert und umfasst unter anderem Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel (§ 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG). Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung ist, dass

  • der Hersteller, der Feingoldgehalt und das Gewicht auf dem Barren oder Plättchen eingestanzt oder aufgeprägt ist (Abschn. 25c.1 Abs. 2 S. 1 UStAE) und

  • der Wert der Barren oder Plättchen in erster Linie auf dem Preis des in ihnen enthaltenen Goldes beruht (Abschn. 25c.1 Abs. 2 S. 2 UStAE; Ziffern 3. und 4.).

Bildliche Darstellungen auf den Goldbarren oder -plättchen sind unschädlich (Abschn. 25c.1 Abs. 2 S. 3 UStAE).

2. Von den Goldmärkten akzeptiertes Gewicht

Das Tatbestandsmerkmal „Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht“ i. S. d. § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG umfasst Barren und Plättchen mit jeglichem Gewicht. Damit sind auch jene Gewichte umfasst, welche die in Anhang III zu Art. 56 MwStVO aufgeführten Gewichte unterschreiten.