Für eine zuverlässige Haushaltsplanung haben die Kommunen großes Interesse zu erfahren, wenn in bedeutenden Fällen Gewerbesteuer-Messbescheide angefochten worden sind. Deswegen sollen nach AEAO zu § 184 Satz 2 die Finanzämter die steuerberechtigten Gemeinden über anhängige Einspruchsverfahren gegen Realsteuermessbescheide von größerer Bedeutung unterrichten.
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