In der USt-Dienstbesprechung am 1.2.1995 (Niederschrift siehe Rdvfg. Nr. 39/1995 - USt-Nr. 319 - v. 28.2.1995 - S 7522 - 8/94) wurde unter TOP 17b klargestellt, daß ein gesonderter USt-Ausweis in einer Rechnung über eine Geschäftsveräußerung im ganzen beim Veräußerer zu einer Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 UStG führt, es sei denn, die Rechnung wird berichtigt.
Wird die Rechnung nicht korrigiert, kann unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG die zu hoch ausgewiesene USt vom Erwerber als Vorsteuer abgezogen werden.
Durch das im BStBl II S. 695 veröffentlichte BFH-Urt. v. 2.4.1998 - V R 34/97 hat der BFH seine Rechtsprechung bezüglich des Vorsteuerabzuges, die OFD verweist in diesem Zusammenhang auf die OFD-Kartei - S 7300 - Karte 7, folgendermaßen geändert:
Wird die Steuer ausschließlich deshalb geschuldet, weil sie in einer Rechnung gesondert ausgewiesen wurde und die Rechnung ging beim Unternehmer nach dem 6.11.1998 ein, so ist der Versteuerabzug zu versagen.
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