Die in der Rundverfügung der OFD Berlin vom 10.11.1992 - St 441 a - InvZ 1260 - 1/92 - getroffene Regelung zur Investitionszulagenbegünstigung von Trägerfilmen und Druckplatten im Bereich der Druckindustrie ist nur noch
bei Investitionen in diese inzwischen veraltete Drucktechnik und
bei Investitionen in die neuere digitale Drucktechnik, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen werden (§ 2 InvZulG 1999),
weiterhin anzuwenden.
Für nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Investitionen in die digitale Drucktechnik (§ 2 InvZulG 2005) ist die Rundverfügung vom 10.11.1992 dagegen nicht mehr anzuwenden. Zu der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang digitale Druckvorlagen dann noch investitionszulagenbegünstigt sind, wird eine bundeseinheitliche Regelung durch ein BMF-Schreiben erwartet.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|