Zur Frage der steuerlichen Behandlung des Sozialzuschlages und des Auffüllbetrages zur Rente bittet die OFD, folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Nach § 1 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlages zu Renten im Beitrittsgebiet [Art. 40 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) v. 25. 7. 1991 (BGBl I S.
Der nach den o. g. Vorschriften für die Jahre 1992 bis 1996 gezahlte Sozialzuschlag, der - wie die Sozialhilfe nach dem
Der Sozialzuschlag zählt nicht zu den Bezügen i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 8 EStG (Erwerbsbezüge).
In der Vfg. v. 18. 3. 1993 S 2255, Tz. 1.11 wurde bisher die Auffassung vertreten, der Sozialzuschlag erhöhe den mit dem Ertragsanteil stpfl. Rentenbezug. Aufgrund der voranstehenden Ausführungen wird an dieser steuerlichen Behandlung nicht mehr festgehalten.
Die OFD bittet bei der o. g. Verfügung einen handschriftlichen Hinweis anzubringen.
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