Aus gegebenem Anlaß weist die OFD auf die o. g. Schreiben des BdF hin, die in der AO -Kartei, Karte 10 zu § 30 abgedruckt sind.
Danach sind die FÄ u. a. berechtigt, an Gewerbebehörden auf Anfrage im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Erlaubnis, auf Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder auf Gewerbeuntersagung bestimmte Auskünfte zu erteilen, wenn der Betroffene seine steuerrechtlichen Pflichten verletzt. Wann dies der Fall ist und welche Auskünfte erteilt werden dürfen, ergibt sich aus den o. g. BMF-Schreiben.
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