Soweit eine nach dem 1.1.1995 eingetragene Genossenschaft, deren Satzung die Anforderungen des §
Die Änderung der Genossenschaftssatzung wird regelmäßig mit Eintrag der Änderung im Genossenschaftsregister wirksam.
In Übereinstimmung mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder erfüllt die Genossenschaft die Fördervoraussetzungen nach §
Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann die EigZul auf alle Genossenschaftsanteile gewährt werden, die nach diesem Zeitpunkt erworben wurden. Für Genossenschaftsanteile, die wegen des Satzungsmangels nicht begünstigt waren, kann die Eigenheimzulage ab diesem Zeitpunkt für den verbleibenden Förderzeitraum festgesetzt werden.
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