Das Änderungsprotokoll vom 1. Juni 2006 zum deutsch-amerikanischen
Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt wird - zusammen mit einer Neufassung des
Nach dem neuen Artikel 19 Abs. 1 Buchst. b/bb dürfen die Gehälter der Ortskräfte diplomatischer und konsularischer Vertretungen eines der Vertragsstaaten ab 2008 nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Für Ortskräfte mit US-Staatsangehörigkeit bleibt die Besteuerung durch die USA unberührt (Artikel 1 Abs. 4 i.d.F. des Änderungsprotokolls).
Für Zwecke der deutschen Besteuerung weist die OFD auf das Folgende hin:
Die Neuregelung führt dazu, dass ab 2008 auch die Ortskräfte der U.S.-Vertretungen, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, besteuert werden können.
Das gilt jedoch gem. Artikel XVII Abs. 3 Buchst. b des Änderungsprotokolls nicht für Personen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens (also am 29. August 1989) Bedienstete der Vereinigten Staaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften waren.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|