Durch das Gesetz zur Änderung des Ortsgerichtsgesetzes v. 28. 10. 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1993 Teil I S. 465) ist § 27 Abs. 1 Satz 2 des Ortsgerichtsgesetzes wie folgt gefaßt worden: „Die Gebührenanteile der Ortsgerichtsmitglieder sind Dienstaufwandsentschädigungen.”
Durch diese Gesetzesänderung ist zum einen die Beschränkung der als Dienstaufwandsentschädigung belassenen Gebührenanteile auf 600 DM entfallen. Damit bleibt den Ortsgerichtsmitgliedern künftig die aufwendige Nachweisführung im Falle höherer tatsächlicher Aufwendungen erspart, die sie bisher nur im Veranlagungsverfahren beim FA geltend machen konnten. Solche höheren Aufwendungen entstehen den Ortsgerichtsmitgliedern insbesondere dann, wenn sie im Zusammenhang mit der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung kostenfreie Amtshandlungen durchführen.
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