Das Steuergeheimnis ist auch in Angelegenheiten des Insolvenzrechts gegenüber allen Beteiligten zu wahren. Soweit die Angaben allerdings zur Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich sind, ist die Offenbarung geschützter Verhältnisse gem. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig. Denn das Insolvenzverfahren dient - soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis verfolgt werden - der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen.
Notwendige Angaben zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, die befugt offenbart werden dürfen, sind daher insbesondere
die in dem Antrag des Finanzamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 13, 14 Insolvenzordnung [InsO]) zur Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes (§§ 16 - 19 InsO) notwendigen Angaben,
die Anmeldung der Abgabenforderungen zum Forderungsverzeichnis (der Tabelle) (§§ 174, 175 InsO) und
deren genaue Bezeichnung dem Grund und der Höhe nach (§§ 174, 175 InsO).
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|