Cannabis-Anbauvereinigungen nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) sind keine nach den §§ 51 ff. AO steuerbegünstigten Körperschaften.
Insbesondere sind sie nicht selbstlos tätig, da nach § 1 Nummer 13 KCanG der Zweck der Anbauvereinigungen der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder ist.
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