Für die steuerliche Behandlung des Vorruhestands- und Altersübergangsgeldes im Beitrittsgebiet gilt folgendes:
1. Nach § 2 der VO über die Gewährung von Vorruhestandsgeld v. 8. 2. 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42) wird Arbeitern und Angestellten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab dem fünften Jahr vor Erreichen des Rentenalters unter bestimmten Voraussetzungen Vorruhestandsgeld gezahlt.
Das Vorruhestandsgeld ist nach § 5 der bezeichneten Verordnung steuerfrei. Die Verordnung gilt nach Maßgabe der Anl. II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschn. III Nr. 5 des
2. Zu unterscheiden vom Vorruhestandsgeld ist das Altersübergangsgeld.
Nach Anl. I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschn. II Nr. 1 Buchst. e (§
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|