Das Hess. Ministerium der Finanzen hat in Abstimmung mit den obersten FinBeh des Bundes und der anderen Länder auf Anfrage der Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen mitgeteilt, daß für Zuwendungen an Wählervereinigungen, die an Ausländerbeitratswahlen teilnehmen, nicht die Steuerermäßigung nach § 34g EStG beansprucht werden kann:
Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigen, daß sich § 34g Satz 1 Nr. 2 EStG nur auf Wahlen i. S. der Art. 20 Abs. 2 und
Die Tätigkeit des Ausländerbeirates beschränkt sich dagegen auf vorbereitende bzw. beratende Aufgaben. Der Beirat vertritt die Interessen der ausländischen Einwohner der Gemeinde; er berät die Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen (§
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