OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.03.2024
S 2342 A-00067

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.03.2024 (S 2342 A-00067) - DRsp Nr. 2024/80377

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.03.2024 - Aktenzeichen S 2342 A-00067

DRsp Nr. 2024/80377

Zahlungen Pflegebedürftiger an selbst gewählte Pflegepersonen bei Erstattung durch Krankenkasse/Pflegekasse bzw. Sozialleistungsträger Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 36 EStG

Nach § 3 Nr. 36 EStG sind Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Sozialgesetzbuch (SGB) XI steuerfrei, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.

Weitergeleitete Erstattungen der Sozialversicherungsträger sind jedoch nur steuerfrei, soweit diese das Pflegegeld der Stufe III nach § 37 SGB XI nicht übersteigen. Nicht erfasst von der Steuerbefreiung sind vom Pflegebedürftigen selbst zusätzlich gewährte Vergütungen. Dies gilt auch, wenn die „Gesamtvergütung“ unterhalb der Höhe des Pflegegelds nach § 37 SGB XI bleibt.

Von einer sittlichen Verpflichtung im Sinne des § 3 Nr. 36 EStG i.V.m. § 33 Abs. 2 EStG kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die Pflegeperson für nicht mehr als zwei Pflegebedürftige tätig wird. Sofern es sich bei Pflegeperson und Pflegebedürftigen um Angehörige handelt gilt diese Beschränkung nicht.