Zur Anwendung des Abzugsverfahrens wird auf folgendes hingewiesen:
1. Der Anwendungstatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 1 UStDV setzt u. a. voraus, daß die dem Abzugsverfahren unterliegende Leistung von einem im Ausland ansässigen Unternehmer bewirkt wurde. Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist nach § 51 Abs. 3 UStDV ein Unternehmer, der weder im Inland noch in einem Zollfreigebiet einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat. Der Begriff des Zollfreigebietes ergab sich bis zum 31. 12. 1993 aus dem Zollgesetz, das am 1. 1. 1994 außer Kraft getreten ist. Mit Art.
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