OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.09.2025
S 2221 A-00111-0357-St 21

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.09.2025 (S 2221 A-00111-0357-St 21) - DRsp Nr. 2026/80092

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 22.09.2025 - Aktenzeichen S 2221 A-00111-0357-St 21

DRsp Nr. 2026/80092

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Anforderungen an den Übertragungsvertrag

1. Abgrenzung Rente vs. dauernde Last

Nach Rz. 52 des BMF-Schreibens vom 11.03.2010, ofix: EStG/10/21 sind Versorgungsleistungen anlässlich einer begünstigten unentgeltlichen Vermögensübertragung beim Empfänger in vollem Umfang steuerpflichtig und beim Verpflichteten in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar (Korrespondenzprinzip). Daher kommt es bei nach dem 01.01.2008 geschlossenen, begünstigten Übertragungsverträgen nicht mehr entscheidend darauf an, ob die wiederkehrende Versorgungsleistungen in Form von Renten oder dauernden Lasten geleistet werden.

2. Tatsächliche Durchführung des Übergabevertrags

Die steuerrechtliche Anerkennung des Übertragungsvertrags setzt u.a. voraus, dass die Leistungen wie vereinbart tatsächlich erbracht werden (Rz. 59 des BMF-Schreibens vom 11.03.2010, ofix: EStG/10/21).