Nach Rz. 52 des BMF-Schreibens vom 11.03.2010, ofix: EStG/10/21 sind Versorgungsleistungen anlässlich einer begünstigten unentgeltlichen Vermögensübertragung beim Empfänger in vollem Umfang steuerpflichtig und beim Verpflichteten in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar (Korrespondenzprinzip). Daher kommt es bei nach dem 01.01.2008 geschlossenen, begünstigten Übertragungsverträgen nicht mehr entscheidend darauf an, ob die wiederkehrende Versorgungsleistungen in Form von Renten oder dauernden Lasten geleistet werden.
Die steuerrechtliche Anerkennung des Übertragungsvertrags setzt u.a. voraus, dass die Leistungen wie vereinbart tatsächlich erbracht werden (Rz. 59 des BMF-Schreibens vom 11.03.2010, ofix: EStG/10/21).
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