Die Umsätze bestimmter Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände sind steuerfrei (Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst - § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 1 ). Das gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.
Das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 ist in der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich geregelt.
Während in einigen Bundesländern die Befugnis zur Erteilung der Bescheinigungen an Landesministerien nachgeordnete Dienststellen übertragen wurde, ist die für die Erteilung der Bescheinigungen zuständige Landesbehörde in Hessen grundsätzlich das
Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Rheinstraße 23 - 25
65185 Wiesbaden
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