Zur Frage, inwieweit sonstige Leistungen in der Land- und Forstwirtschaft In den Anwendungsbereich des fallen, bittet die OFD, folgende Auffassung zu vertreten:
Unter den Begriff der Maschinenleistung fällt die Erbringung von Dienstleistungen unter Zuhilfenahme von normalerweise im land - und forstwirtschaftlichen Bereich genutzter Wirtschaftsgüter sowie deren Vermietung. Daher zählen unter anderem auch Fuhrleistungen, der Winterdienst (auch wenn die Schneeräumvorrichtung von der Kommune gestellt wurde) sowie Leistungen mit Pferdefuhrwerken zu den sog. Maschinenleistungen.
Die Erbringung solcher Maschinenleistungen durch einen Land- und Forstwirt fällt nur in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn die Leistungen normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. Dabei ist zu differenzieren, ob der Empfänger einer solchen Leistung ein Nichtlandwirt oder ein Land- und Forstwirt ist.
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