Die Krankenkassen können mit Leistungserbringern, wie beispielsweise Ärzten , Therapeuten oder Pflegeeinrichtungen, Verträge über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V und der besonderen Versorgung nach § 140a SGB V schließen. Ob es sich dabei um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt, wurde ursprünglich vom BMF in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder anhand von vorlegten Musterverträgen geprüft. Unter Berücksichtigung der Anpassungen im SGB V im Rahmen des Versorgungsstärkungsgesetzes 2015 gilt hierzu folgendes:
Bei der hausarztzentrierten Versorgung (sog. Hausarztmodell) verpflichtet sich der Versicherte gegenüber seiner Krankenkasse, ambulante fachärztliche Leistungen nur auf Überweisung des von ihm ausgewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen. Der Hausarzt übernimmt damit eine Lotsenfunktion und steuert den Behandlungsprozess. Im Gegenzug gewähren die Krankenkassen ihren Versicherten für die Teilnahme am Hausarztmodell einen finanziellen Bonus, zum Beispiel die Zahlung von Prämien oder Zuzahlungsermäßigungen.
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