Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII
Gemäß § 53 Nr. 2 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft durch die selbstlose Unterstützung bedürftiger Personen mildtätige Zwecke, wenn deren Bezüge das Vierfache, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe i.S.d. §
Die Regelsätze werden vom Bund ermittelt und stellen sich wie folgt dar (vgl. auch Anlage zu § 28 SGB XII):
Regelbedarfsstufe | Inhalt | 01.01. 21 | 01.01. 22 | 01.01. 23 | 01.01. 24 | 01.01. 25 |
1 | Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt | 446 € | 449 € | 502 € | 563 € | 563 € |
2 | Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Egegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen | 401 € | 404 € | 451 € | 506 € | 506 € |
3 | Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt | 357 € | 360 € | 402 € | 451 € | 451 € |
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