OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.10.2024
S 0172 A - 00002 - 0357 - St 53

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 31.10.2024 (S 0172 A - 00002 - 0357 - St 53) - DRsp Nr. 2025/80085

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 31.10.2024 - Aktenzeichen S 0172 A - 00002 - 0357 - St 53

DRsp Nr. 2025/80085

Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit i.S.d. § 53 Nr. 2 Satz 1 AO

Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII

Gemäß § 53 Nr. 2 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft durch die selbstlose Unterstützung bedürftiger Personen mildtätige Zwecke, wenn deren Bezüge das Vierfache, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe i.S.d. § 22 des Bundessozialhilfegesetzes nicht übersteigen.

Die Regelsätze werden vom Bund ermittelt und stellen sich wie folgt dar (vgl. auch Anlage zu § 28 SGB XII):

Regelbedarfsstufe Inhalt 01.01. 21 01.01. 22 01.01. 23 01.01. 24 01.01. 25
1 Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt 446 € 449 € 502 € 563 € 563 €
2 Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Egegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen 401 € 404 € 451 € 506 € 506 €
3 Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt 357 € 360 € 402 € 451 € 451 €
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