Zusammenveranlagung
Trennen sich Ehegatten, so ist dadurch eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer im Jahr der Trennung nicht ausgeschlossen. Die örtliche Zuständigkeit für die Einkommen- und Vermögensteuer richtet sich im Jahr der Trennung nach dem Wohnsitz des jeweiligen Ehegatten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 AO). Trotz der Zusammenveranlagung bleibt jeder Ehegatte für sich „Steuerpflichtiger” nach § 19 AO. Wohnen die Ehegatten in den Bezirken verschiedener Finanzämter, liegt damit eine mehrfache örtliche Zuständigkeit nach § 25 AO vor.
Zuständig ist danach das Finanzamt, das zuerst mit der Sache befasst wird. Haben beide Ehegatten den Wohnsitz verlegt, so ist deshalb das Finanzamt zuständig, das zuerst Kenntnis erlangt hat. Für den Fall, dass ein Ehegatte den früheren Wohnsitz beibehält oder nur innerhalb des Bezirks des bisher zuständigen Finanzamts umzieht, bleibt dieses bisherige Finanzamt zuständig, weil es zuerst mit der Sache befasst war.
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