1. Nach dem Urt. des BFH v. 2.4.1998, BStBl 1998 II S. 695, sind bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nur die Steuerbeträge als Vorsteuer abziehbar, die für den berechneten Umsatz geschuldet werden (vgl. Abschn. 17 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie). Entgegen Abschn. 192 Abs. 6 S. 2, Abschn. 7 S. 1 und Abs. 9 S. 3
der gesonderten Berechnung von USt für eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG),
der gesonderten Berechnung von USt für einen nichtsteuerbaren Umsatz im Ausland,
der gesonderten Berechnung von USt für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung (§ 6 UStG) oder eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG),
der gesonderten Berechnung von USt zum Regelsteuersatz für einen Umsatz, der dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG unterliegt,
der gesonderten Berechnung von USt zum Regelsteuersatz für einen Umsatz, der der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 UStG unterliegt,
der gesonderten Berechnung von USt durch einen Kleinunternehmer i. S. von § 19 Abs. 1 UStG.
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