Der begrenzte Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.H.v. 30 v.H. des gezahlten Entgelts kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um
eine gem. Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder
eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule
handelt. In diesem Sinne sind nach niedersächsischem Recht solche Ersatzschulen begünstigt, die entweder
nach §§ 142, 143 NSchG genehmigt/bis 1993 §§ 122, 123 NSchG oder
nach § 154 NSchG aus öffentlichen Schulen umgewandelt worden sind (sogenannte Konkordatsschulen)/bis 1993 § 135 NSchG.
Allgemeinbildende Ergänzungsschulen sind begünstigt, wenn sie nach § 161 Abs. 3 NSchG als solche förmlich anerkannt sind.
Ein Verzeichnis der nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG begünstigten Schulen in Niedersachsen ist als Anlage 1 (Verzeichnis der allgemeinbildenden Ersatzschulen), Anlage 2 (Verzeichnis der berufsbildenden Ersatzschulen) und Anlage 3 (Verzeichnis der allgemeinbildenden Ergänzungsschulen) beigefügt.
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