Ein bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid kann auf Grund einer nachträglich eingereichten Anlage AV und Anbieterbescheinigung geändert werden:
nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn die Anlage AV erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides eingereicht wird. Auf Grund der Neueinführung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG ist bei der Beurteilung des Verschuldensgrades bei steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen kein strenger Maßstab anzulegen
nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn die Ausstellung der Anbieterbescheinigung nach Wirksamwerden der Einkommensteuerfestsetzung vorgenommen wurde. Die Ausstellung der Anbieterbescheinigung stellt hier das rückwirkende Ereignis dar.
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