Nach § 64 Abs. 1 FGO ist die Klage beim Finanzgericht zu erheben. Die Klage kann jedoch zur Fristwahrung auch bei dem nach § 47 Abs. 2 FGO zuständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift erklärt werden. Das Finanzamt ist dann nur Annahmestelle für das Finanzgericht. Es muss die Klageschrift mit der für das Amt und die sonstigen Beteiligten bestimmten Ausfertigungen unverzüglich dem Finanzgericht übersenden (§ 47 Abs. 2 Satz 2 FGO). Die Klageschrift darf also nicht so lange zurückbehalten werden, bis die Stellungnahme hierzu fertiggestellt oder geprüft worden ist, ob die Klage außergerichtlich (z. B. nach § 172 AO) erledigt werden kann. Die unverzügliche Übersendung der Klage ist auch deshalb notwendig, da die Streitsache erst mit dem Eingang beim Finanzgericht rechtshängig wird (§ 66 i. V. m. § 64 Abs. 1 FGO). Und z. B. erst ab diesem Zeitpunkt Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge entstehen können (§ 236 AO). Außerdem beginnt die Monatsfrist für die Zustimmung zur Sprungklage erst, wenn das Finanzgericht dem Finanzamt die Klageschrift zugestellt hat (§§ 45 Abs. 1, 71 Abs. 1 FGO).
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