Inländische Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Kunstgegenständen im Sinne der Nummer 53 der Anlage 2 zu §
Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Frage der Abgrenzung von Kunstgegenständen im Sinne der Nummer 53 der Anlage 2 zu §
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